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Geltungsbereich unserer AGB

1. Mit seinem Auftrag erkennt derBesteller ( im weiteren AG = Auftraggeber genannt ) unsere nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Geschäftsbedingungen des AG finden keine Anwendung. Es gelten ausschließlich im Einzelfall ausgehandelte und schriftlich bestätigte außerhalb der vorliegenden Bedingungen.

2. Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Unwirksame Regelungen sind durch zulässige Bestimmungen zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen.

Pflichten des Auftragnehmers

3. Der AG ist verpflichtet einen geeigneten Platz zum abkippen des Materials, bzw. aufstellen des Containers anzugeben. Dieser muss von dem benötigten Fahrzeug befahrbar sein.

4. Bei Gestellung eines Containers muss dieser einen festen Standort erhalten, von dem er nicht versetzt werden darf. Die Abholung des Behälters erfolgt erst nach Aufforderung durch den AG. Er darf nicht durch Hindernisse zugestellt werden, damit er jederzeit störungsfrei abtransportiert werden kann. Fehlfahrten/Wartezeiten gehen zu Lasten des AG. Für Standzeiten der Container wird Standmiete fällig.

Haftungsklausel

5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass er auf Grund höherer Gewalt seine Leistung nicht erbringen kann, z.B. bei Naturkatastrophen, Hochwasser, Glatteis, Schneefall, Nebel, Sturm, unvorhergesehen Notfällen, krisenbedingtem Kraftstoffmangel, Maschinendefekten, Sperrung von Straßen und ähnlichem.

Rechte Dritter

6. Bei Abladen auf öffentlichem Gelände (Gehweg, Straßenrand etc.) bedarf es einer Genehmigung, die vom AG eingeholt werden muss. Der AG ist verpflichtet das Material, bzw. den Container ordnungsgemäß abzusichern und haftet hierfür.

Sorgfaltspflicht bei Containergestellung

7. Der AG verpflichtet sich zur pfleglichen Behandlung des von dem AN zur Verfügung gestellten Containers. Schäden, die durch z.B. Anzünden des Containerinhalts, durch Einfüllen von flüssigem Beton, bauliche Veränderungen, Graphiti, oder Verbeulen des Containers entstehen, sowie Beschädigungen die nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des AG. Bei Entwendung eines Containers haftet der AG. Bei Empfang des Containers geht jegliche Verantwortung auf den AG über.

8. Eine bestellte Leistung wird, in der Regel, am folgenden Werktag ausgeführt. Die Auftragsannahme erfolgt durch die Disposition, nicht durch das Fahrpersonal.

9. Für den Umgang mit den bereitgestellten Behältern gelten folgende Richtlinien : Der Behälter ist gleichmäßig zu beladen. Gem. UVV Nr. 32 dürfen die Behälter nur bis zur Randhöhe beladen werden. Sollte die Randhöhe überschritten sein, berechnen wir einen entsprechenden Zuschlag.  Das Gesamtgewicht der Behälter darf 3,5 Tonnen beim kleinen und 8 Tonnen beim großen Zweiachser LKW nicht überschreiten. Die Kosten einer Fehlfahrt gehen zu Lasten des AG.

10. Der AG ist für den Inhalt der von ihm beladenen Behälter alleine verantwortlich. Insbesondere gilt dies für Behälter, die für Bauschutt, Mauerabbruch, Ziegel oder auch Erdaushub usw. bestellt sind. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Behälter nur mit diesen Materialien beladen werden dürfen. Sollte sich beim Abkippen herausstellen, dass der Behälter auch nur geringfügig mit anderweitigen, insbesondere brennbaren Materialien wie Papier, Plastik, Holz usw. beladen wurde, ist der AN berechtigt, dem AG entsprechend, durch Umladung etc. entstehende Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

 Haftungsausschluss

11. Für Beschädigungen an Hofflächen, Einfahrten, Straßen, Bäumen usw., die beim Kippen von Material, beim Aufstellen bzw. Abholen einschließlich des Absetzens und Aufnehmens eines Behälters entstehen, übernehmen wir grundsätzlich keine Haftung, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit vor.

12. Bei Befüllung von Containernerfolgt die Entsorgung/Verwertung im Auftrag des AG zu den gültigen Bedingungen der zuständigen Entsorgungs-/ Verwertungsanlage. Die Entscheidung, ob die Verbringung des Abfall-/ Recyclinggutes über eine Entsorgungs- oder eine Verwertungs-/ Recyclinganlage erfolgt, liegt im Ermessen des AN und erfolgt je nach Inhalt des Behälters.

13. Gefährliche Abfälle und Sondermüll dürfen, außer in dafür vorgesehene Spezialbehälter, nicht in den Container eingefüllt werden. Als solche Abfälle gelten insbesondere die in § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 2 Abfallbeförderungsgesetz genannten Sonderabfälle. Darunter fallen z.B. Farben, Lacke, Spraydosen, Öle und Fette aller Art, Chemikalien, Leuchtstoffröhren, Batterien, sowie Kühlschränke, Kühltruhen, Medikamente, Tonträger, Fernseher, Elektronikschrott, asbesthaltige Stoffe. Bei Nichtbeachtung gehen entstandene Schäden und Kosten zu Lasten des AG. Des weiteren wird eine strafrechtliche Verfolgung nicht ausgeschlossen!

14. Ferner haftet der AG für sämtliche Schäden und Kosten (z.B. Wiederauflade-, Zerkleinerungs- Reinigungspauschale), die beim Kippen an den Entsorgungs-/Verwertungs-/Recyclinganlagen verursacht werden, wenn diese Schäden auf eine vertragswidrige Befüllung des Behälters zurückzuführen sind. Diese Haftung trifft den AG bereits dann, wenn feststeht, dass die den Schaden verursachenden Teile oder Stoffe in den Container gelangt sind, während sich dieser in der Obhut des AG befand.

 Leistungsvergütung

15. Sämtliche ausgewiesene Preise sind Nettopreise, hinzu tritt die jeweils gültige MwSt.

16. Die Zahlung der Vergütung erfolgt jeweils nach Rechnungserhalt und ist ohne Abzug sofort fällig. Zahlungsverzug führt zu Mahnkosten und der Berechnung von Zinsen in Höhe des jeweiligen Sollzinssatzes der Banken.